Tinsdaler Segelclub e.V.
Tinsdaler Segelclub e.V.

Satzung

Die Satzung des Tinsdaler Segelclub e.V.:

 

 

T I N S D A L E R  S E G E L C L U B e. V.

 

Satzung vom 15.12.1989

mit Satzungsänderungen

der Mitgliederversammlung vom 27.01.2017

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

l. Der Verein führt den Namen: Tinsdaler Segelclub e. V. (Kurzform: TDSC)

2. Sitz des Vereins ist Tinsdal (Hamburg). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Zeit vom 01.10.1988 bis zum 31.12.1988 haben wir ein Rumpfrechnungsjahr eingeschoben.

4. Gerichtsstand ist Hamburg.

5. Das Gründungsdatum ist der 30.09.1988

 

§ 2 Aufgaben und Ziele

 

Der Verein hat sich zur Aufgabe gesetzt,

- die am Wassersport, insbesondere Segeln, interessierte Gruppen und Einzelpersonen zusammenzufassen und in ihrer sportlichen Betätigung zu fördern;

- den Segelsport zu fördern und zu diesem Zweck dienliche Einrichtungen zu schaffen;

- die Wartung und Erhaltung der Sportgeräte zu fördern und für entsprechende Einrichtungen und Möglichkeiten zu Sorgen;

- Einrichtungen zum Schutz gegen Sturmfluten zu schaffen ohne dabei einzelne Mitglieder finanziell zu belasten, um die vorgenannten Aufgaben uneingeschränkt durchführen zu können.

 

§ 3 Erreichung der Vereinsziele

 

l. Der Tinsdaler Segelclub e. V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaftsverhältnisse

 

l. Mitglieder können Einzelpersonen, Körperschaften und Firmen werden.

2. Die Satzung regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder.

3. Ehrenmitgliedschaften können auf Vorschlag des Vorstandes auf Beschluß der Mitgliederversammlung verliehen werden.

4. Mitglieder werden aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung aufgenommen. Der Vorstand entscheidet über die Annahme. Gegen eine Ablehnung der Annahme ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Beendigung der Rechtspersönlichkeit, Tod oder Ausschluß. Der Austritt muß mindestens vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam.

6. Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit den Ausschluß eines Mitglieds beschließen, wenn das Mitglied gegen die Satzung grob verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt, dessen Arbeit beeinträchtigt oder mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als ein halbes Jahr im Rückstand bleibt. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern: Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig.

7. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

§ 5 Beiträge

 

1. Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes einen Jahresbeitrag fest. Der Jahresbeitrag ist im ersten Kalendermonat des Geschäftsjahres fällig, auf das er sich bezieht.

2. über Sonderregelungen bezüglich der Beitragszahlung entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

l. Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- der Beirat

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen. Sie findet einmal jährlich, vorzugsweise in den Wintermonaten, statt. Der Vorstand beruft sie mit Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen per E-Mail an die Mitglieder ein. Für Mitglieder, welche kein E-Mail-Postfach besitzen, wird die Einberufung auf schriftlichem Wege mitgeteilt. Darüber hinaus wird der Mitgliederversammlungstermin auf der Website des Tinsdaler Segelclub e.V. mindestens vier Wochen vorher veröffentlicht.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Wunsch von mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder einzuberufen.

3. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Bei seiner Verhinderung tritt der zweite Vorsitzende, danach der Vorsitzende des Beirats an seine Stelle. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auszufertigen und vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben.

4. Die regelmäßige Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über

- Wahl und Entlastung des Vorstandes

- Annahme des Geschäfts- und Kassenberichts sowie des Berichts des Beirats

- Festsetzung des Jahresbeitrages

Eine 3/4 Mehrheit ist für die Änderung der Satzung, eine 3/4 Mehrheit für die Auflösung des Vereins erforderlich.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei satzungsmäßiger Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

 

§ 8 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

- dem 1. Vorsitzenden

- bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schatzmeister

- dem Schriftführer

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Seine Amtszeit beträgt ein Jahr. Er bleibt jeweils bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

4. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5. Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirates.

 

§ 9 Der Beirat

 

1. Der Beirat berät den Vorstand in der Leitung des Vereins.

2. Es können auch Nichtmitglieder in den Beirat berufen werden.

3. Der Beirat soll sich vorzugsweise zusammensetzen aus mindestens je einem Spezialisten für kaufmännische, für technische Belange und für Öffentlichkeitsarbeit.

 

§ 10 Auflösung

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Unsere Adresse

Tinsdaler Segelclub e.V.

c/o Thorsten Pape

Osdorfer Landstr. 12b
22607 Hamburg
 

Kontakt

Erreichbar sind wir unter

+49 (0)40 38652800

 

oder über unser Kontaktformular.

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